Für den Verkäufer fallen in der Regel Kosten an, die im Zusammenhang mit der Lastenfreistellung der Immobilie stehen. D.h. z.B. Kosten für die Löschung einer Grundschuld. Je nach Immobilienart wird außerdem eine Maklerprovision fällig. Unter Umständen können für den Verkäufer auch zusätzlich Steuern fällig werden (z.B. Spekulationssteuer).
Für den Käufer fallen in der Regel ca. 10 % vom Kaufpreis der Immobilie zusätzlich als Kaufnebenkosten an (Grunderwerbssteuer, Maklerprovision, Notargebühren für den Kauf).
1. zu hoher oder zu niedriger Angebotspreis infolge fehlender fachgerechter Bewertung der Immobilie und fehlender Marktkenntnis 2. Fehler bei der Immobilienbeschreibung 3. Fehlende Unterlagen 4. Falsche Wohnfläche 5. Verschweigen von Mängeln 6. Unzureichendes Marketing - Vermarktung 7. falsch vorgenommene Preisänderungen 8. Fehler bei der Preisverhandlung 9. Fehlende Bonitätsprüfung der Kaufinteressenten 10. Fehlende Prüfung des Kaufvertrags. Siehe auch "Die 10 größten Fehler beim Immobilienverkauf"
Eine gute erste Anlaufstelle für den Energieausweis ist der zuständige Schornsteinfegermeister. Darüber hinaus ist der Energieausweis bei qualifizierten Energieberatern oder auch bei diversen Online-Anbietern erhältlich. Die Kosten für einen Energieausweis liegen zwischen ca. 150 € bis ca. 800 € je nach gesetzlich geforderten Ausweistyp (z.B. abhängig vom Baujahr und Modernisierungen Verbrauchsausweis oder Bedarfsausweis). Bei Hausverkäufen kümmern wir uns um die kostenlose Erstellung eines Energieausweises.
Bei Verkauf einer Wohnung liegt der Energieausweis in der Regel bereits bei der Hausverwaltung vor.
Die Ermittlung der Wohnfläche eine Wohnung oder eines Hauses sollte auf Basis der Wohnflächenverordnung (WoFlV) erfolgen. Diese sieht z.B. vor, dass Balkone und Terrassen in der Regel nur zu 25% ihrer Grundfläche als Wohnfläche angesetzt werden dürfen. Die Wohnfläche ist außerdem mit lichten Maßen, also Fertigmaßen (keine Planmaße!) zu ermitteln. In Dachgeschossen mit Dachschrägen - z.B. beim Satteldach - dürfen Flächen mit lichten Höhen zwischen 1 m und 2 m nur zur Hälfte angesetzt werden. Beheizte Wintergärten dürfen voll angerechnet werden etc. Weiterführende Infos hierzu bietet Wikipedia mit einem ausführlichen Artikel zur Wohnfläche.
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